Kommission für Technologie und Innovation KTI

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Rechtsgrundlage

Rechtliche Grundlage für die Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in KTI-Projekten bildet Art. 10y Abs. 2 ff der Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz V-FIFG (SR 420.11).

Art. 10y Vertrag über die Gewährung von Fördermassnahmen

(Art. 16f Abs. 1 und 28a Abs. 1 Bst. c FIFG)

1. Heisst die KTI ein Gesuch um Beiträge oder andere Fördermassnahmen gut, so schliesst sie mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einen Vertrag ab. Dieser regelt namentlich:

  • den Gegenstand und den Umfang der Fördermassnahme;
  • die Pflichten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.

2. Knüpft die KTI die Gewährung von Beiträgen an die Bedingung, dass die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte vorlegen, oder reichen die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine solche Vereinbarung vor dem Abschluss des Vertrags nach Absatz 1 der KTI ein, so muss diese Vereinbarung namentlich festlegen:

  • dass die Umsetzungspartner im Bereich der Güter und Dienstleistungen, die auf den Ergebnissen des unterstützten Projekts basieren, das Recht auf die unentgeltliche Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Projekts sowie auf das geistige Eigentum haben;
  • allfällige Entschädigungsansprüche;
  • Geheimhaltungspflichten und Publikationsrechte.

3. In begründeten Fällen können die Forschungs- und die Umsetzungspartner in der Vereinbarung eine von den Bestimmungen nach Absatz 2 Buchstabe a abweichende Regelung treffen. Eine Abweichung kann das Recht auf das geistige Eigentum, nicht aber das Recht der Umsetzungspartner auf die unentgeltliche Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Projekts betreffen.

4. Die KTI ist über jede im Zusammenhang mit einem laufenden Projekt erfolgte Patentanmeldung zu informieren.

Zusammen mit der Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte muss der KTI eine Kopie der von allen Partnern unterzeichneten Erklärung zur Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte - gemäss Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 10. Juni 1985 (V-FIFG; SR 420.11) Art. 10y und Merkblatt der KTI - zugestellt werden.


Fachkontakt: info@kti.admin.ch

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Kommission für Technologie und Innovation KTI
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