Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Nachfolgend finden Sie eine Liste mit den häufigsten Fragen zu den flankierenden Massnahmen der KTI, und den entsprechenden Antworten dazu.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die rechts aufgeführte Hotline.
Bereich | Frage | Antwort |
Gesuchsformular | Was ist mit dem Begriff „Verlagerung" im Gesuchsformular „Risikoprojekte" unter Pkt. 1.3 gemeint? | Bei den Risikoprojekten muss es sich um ein Vorhaben handeln, dass bei Unternehmen bereits als konkretes Innovationsprojekt vorhanden ist bzw. das begonnen hat, nun aber aufgrund des Margendrucks nicht durchgeführt werden und abgebrochen/unterbrochen werden müsste. Die Projekte zeichnen sich durch Unwägbarkeiten bzgl. ihres künftigen Erfolgs und Ertrags für das Unternehmen aus - stellen also ein zusätzliches finanzielles Risiko dar, obwohl sie grosse wirtschaftliche Chancen bieten. Die Förderung der KTI ermöglicht die Verlagerung des Projektes und damit der F&E-Kosten an den Hochschulpartner. Aus diesen Projekten können später reguläre F&E-Projekte entstehen. |
Umgang mit Tarif C | Welche Ansätze kann ich als Forschungspartner gemäss dem Sondertarif C anwenden? | Gemäss Tarif C geben die Forschungspartner (auch private) die Stundenansätze entsprechend den effektiven Vollkosten ein. Die im Tarif C angegebenen Ansätze stellen die Höchstsätze dar, die von der KTI finanziert werden. Die im Tarif C möglichen Stundenansätze beinhalten gemäss dem Vollkostenprinzip mehr als die reinen Salärkosten, die für die beitragsberechtigten Forschungsinstitutionen gegenüber der regulären Projektförderung gleich bleiben. Der Overhead vervollständigt die Entschädigung gemäss Volkostenansatz. Die Hochschule ist für die Richtigkeit der angegebenen Vollkosten verantwortlich - die KTI überprüft nicht. Etwaige Finanzkontrollen bei den Forschungspartner müssen zeigen, dass die Hochschulen die Vollkosten korrekt abgerechnet haben. Die Gesuchsformulare wurden gegenüber den Vorlagen der regulären Projektförderung entsprechend angepasst und aufgeschaltet. |
Letzter Auszahlungstermin für Subventionen der KTI aus den Sondermassnahmen | Bis wann müssen die beitragsberechtigten Forschungsinstitutionen die Auszahlungen für die bewilligten Vorhaben bei der KTI eingereicht haben? | Die Auszahlungsbegehren der beitragsberechtigten Forschungsinstitutionen für bewilligte Vorhaben aus den Sondermassnahmen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2011 bei der KTI eingegangen sein. Es gilt der Poststempel. Zusammen mit dem Auszahlungsbegehren müssen der von allen Vertragsparteien unterschriebene Subventionsvertrag sowie die Erklärung über die Regelung der Rechte am geistigen Eigentum gemäss Merkblatt vorliegen. Die in den Verfügungen der KTI gegebenen Hinweise sind zwingend zu beachten. Die KTI macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass verspätet eingereichte Auszahlungsbegehren nicht berücksichtigt werden können und der Anspruch der beitragsberechtigten Forschungsinstitution auf den von der KTI zugesicherten Förderbeitrag verfällt. Etwaige Zahlungsansprüche privater F&E-Dienstleister gehen dann ausschliesslich zu Lasten der Hochschulen. Die beitragsberechtigten Forschungsinstitutionen müssen mit dem Auszahlungsbegehren exakt 80% der gesamten Fördersumme des Bundes beantragen. Der Betrag muss korrekt in das Auszahlungsbegehren eingetragen sein. Die restlichen 20% des Bundesbeitrages werden erst nach Vorliegen der geforderten Schlussberichte von der KTI ausgezahlt. |
Ende Inhaltsbereich